§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schwimm-, Ski- und Kanuclub „Poseidon“ 1906 e.V.“ (abgekürzt „SSKC Poseidon“).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 57 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Angeln, Baseball, Basketball, Gymnastik, Kanu-Alpin, Kanu-Drachenboot, Kanu-Rennsport, Schwimmen, Schwimmen-Masters, Segeln, Ski, Tauchen, Tennis, Triathlon, Wasserball.
(2) Die Sportarten können jederzeit durch Beschluss des Vereinsausschusses angepasst werden.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Ordentlichen Mitgliedern – volljährige Mitglieder, die mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, unabhängig davon, ob sie eine Sportart ausüben oder nicht
Jugendliche Mitglieder – Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Ehrenmitglieder – Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestätigt und vom Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung geehrt wurden
Fördernde Mitglieder – Mitglieder, die den gesamten Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern wollen
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen oder für andere Zahlungsweisen die entsprechende Bearbeitungsgebühr gemäß Beitragsordnung trägt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder verpflichten sich, für deren finanzielle Pflichten (z.B. Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen) zu haften.
(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(6) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr werden in der Beitragsordnung festgelegt.
(7) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(3) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft rechtsgültig gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b)  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft (z.B. §§ 111, 115, 117, 297 StGB) verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 100.-
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Dieser ist im Voraus Ende Januar zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.
(3) Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben und von ihrer Zahlungspflicht nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes befreit sind, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte ausgeschlossen, solange nicht die rückständigen Beiträge und mögliche entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren vollständig ausgeglichen sind.
(4) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein jede Änderung seiner Bankverbindung und seiner Anschrift mitzuteilen.
(8) Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits Mitglieder waren und die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die durch die Beitragsordnung bestimmt wird.
(9) Bei unterjährigem Eintritt (nach dem 1. Juli eines Kalenderjahres) wird der jeweils halbe Jahresbeitrag berechnet.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Verantwortlicher Bau- und Liegenschaft
Schriftführer
Pressewart / Neue Medien
(2) Der Vorstand besteht aus höchstens 6 Personen, mindestens aber aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht einem anderen Organ des Vereins ausdrücklich vorbehalten sind.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 25% der Summe der Mitgliedsbeiträge des jeweils vorherigen Geschäftsjahres für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 25% der Summe der Mitgliedsbeiträge des vorherigen Geschäftsjahres der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
(10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(11) Der Vorstand kann die Erstellung, Anpassung und Überprüfung einer Finanzordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung und Ehrenordnung veranlassen.

§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite www.sskc-poseidon.de und durch Ankündigung in der lokalen Tageszeitung Main Echo einberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung in der lokalen Tageszeitung folgenden Tag. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie in Mitgliederzeitung an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und/oder Bestätigung des von dem Vorstand für die Kassenprüfung vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfers
Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
Beschlussfassung über das Beitragswesen
Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen vorliegen. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(9) Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer oder Wirtschaftprüfer, wählt die Versammlung aus ihren Reihen einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder, die keinem Vereinsorgan angehören. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden. Die Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Die zu wählenden Personen werden jeweils einzeln gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Auf Antrag ist auch eine Blockwahl zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
(10) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Schriftführer oder durch einen durch die Versammlung ernannten Protokollführer aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann nach Voranmeldung in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer und/oder der von dem Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung bestätigte Wirtschaftsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Hauptvereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die Kassengeschäfte der Abteilungen werden durch zwei Kassenprüfer oder einem von der Abteilungsleitung vorgeschlagenen und von der Versammlung der Abteilungsmitglieder bestätigten Wirtschaftsprüfer der Abteilungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht geprüft. Bei Ausscheiden eines bestätigten Wirtschaftsprüfers kann der Vorstand bis zur Beendigung der satzungsgemäßen Amtszeit einen Wirtschaftsprüfer einsetzen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Kassenprüfer kann nur werden, wer weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins ist.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.
(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Ein von der Abteilungsversammlung gewählter Abteilungsvorsitzender bedarf zur Ausübung seines Amtes der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Eine Ablehnung der Bestätigung ist zu begründen. Wählt die Abteilungsversammlung den Abteilungsvorsitzenden erneut, ist er von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen. Lehnt diese eine Bestätigung ab, muss die Abteilung eine andere Person zum Abteilungsvorsitzenden wählen.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Vereinsordnungen
(1) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen und aufgehoben.
(2) Vereinsordnungen dürfen insbesondere für die Regelung der Vereinsfinanzen, der Beiträge, der Geschäftsabläufe, der Nutzung des Vereinsgeländes/Liegenschaften („Platz- und Badeordnung“), der Organisation und Förderung der Jugend erlassen werden.
(3) Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Stadt Aschaffenburg.

§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 25. April 2012 in der vorliegenden Fassung in Verbindung mit denen in der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2013 einstimmig entschiedenen Änderungen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.
(2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Satzung

Hier können Sie sich unsere aktuelle Version vom 7.5.2013 auch als pdf ansehen:
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Haus- und Badeordnung

Hier können Sie sich unsere aktuelle Version vom 26.9.2016 auch als pdf ansehen:
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